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db-nummer: olghamburg-0003U-2000-00120

OLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2004 - 3 U 120/00 - "Faxkarte II"
§ 809 BGB

Leitsätze (amtl)

1. Der Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB kann auch dem Urheber zustehen, der sich vergewissern möchte, ob eine bestimmte Sache unter Verletzung des geschützten Werks hergestellt worden ist. Voraussetzung ist dabei stets, dass für die Existenz eines Anspruchs bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken; BGH NJW-RR 2002, 1617, 1619 - Faxkarte).
2. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Anspruchsvoraussetzungen, die durch die begehrte Besichtigung der Sache erst geklärt werden sollen, und solchen Anspruchsvoraussetzungen, die von der Besichtigung der Sache unabhängig sind.
3. Die von der Besichtigung der Sache unabhängigen Voraussetzungen müssen soweit feststehen, dass nur noch die Besichtigung der Sache erforderlich ist, um die Existenz des Anspruchs abschliessend beurteilen zu können. Im Hinblick auf die durch die Besichtigung zu klärenden Anspruchsvoraussetzungen ist dagegen der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit ein im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigender Gesichtspunkt.