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db-nummer: olgfrankfurt-0011U-2015-00017

Leitsätze (amtl)
1. Im Bereich der Modefotografie entfaltet ein für die erstmalige aktuelle Produktion gezahltes Honorar nur begrenzte Aussagekraft für den Wert der Einräumung von Nutzungsrechten für einen mehrere Jahre später liegenden Zeitraum.
2. Auch innerhalb einer auf Bereicherungsrecht gestützten Lizenzberechnung im Sinne von § 102 UrhG, 812 BGB ist im Falle der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft eine Erhöhung des Wertersatzanspruchs anzunehmen.

Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.01.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.580,00 EUR Aufwendungsersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 57% und die Beklagte 43% zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers entstandenen Kosten, welche dieser allein zu tragen hat.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
[1] Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden gemäss § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen.
[2] Der Kläger ist Fotograf. Er fertigte in den Jahren 2002-2006 für die A ... AG Wäsche-Modeaufnahmen; u.a. erfolgten Aufnahmen im Oktober 2002 in Stadt1 und im Februar 2004 in Stadt2. Die Beklagte betreibt ein Wäschegeschäft und den Onlineshop www ... de. Sie bietet zudem seit dem Jahr 2009 Wäsche auf der Handelsplattform www ... de an. Auf beiden Plattformen verwendete sie seit 2006 bis zum April 2013 Fotos des Klägers.
[3] Der Kläger begehrt Ersatz wegen unberechtigter Nutzung dieser Fotos in Höhe eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldbetrages, der 20.000 EUR nicht unterschreiten sollte.
[4] Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 7.000,00 EUR nebst Erstattung aussergerichtlicher Aufwendungen in Höhe von 1.580,00 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
[5] Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung seiner Fotografien in den Jahren 2010 bis Mitte 2013 zustehe, nicht jedoch für den Zeitraum 2006-2009. Der Kläger habe bis Ende 2009 eine Nutzungsrechtsvereinbarung mit der A ... AG geschlossen und - gemäss den Grundsätzen der Zweckübertragungslehre - dabei ausschliessliche Nutzungsrechte auf die A ... AG übertragen. Für diesen Zeitraum stünden ihm mithin keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr zu.
[6] Für die Zeit ab 2010 könne der Kläger dagegen wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung auf Basis der Lizenzanalogie einen Betrag von 7.000,00 EUR verlangen. Bei der Bemessung könne zwar nicht auf die ...-Bildhonorare zurückgegriffen werden, da diese bei Mehrfachnutzungen nicht bzw. nur äusserst eingeschränkt anwendbar seien. Der Bewertung sei vielmehr die Rechnung vom 04.08.2008 zugrunde zulegen, wonach der Kläger 2.000,00 EUR für alle streitgegenständlichen Fotografien, berechnet auf ein Jahr, verlangt und erhalten habe. Die Rechnung vom 29.10.2002 stehe dem nicht entgegen, da sie auch dem Ausgleich von Aufwand, Arbeitskraft und Unkosten gedient habe.
[7] Eine zusätzliche Verzinsungspflicht dieses Betrages bestehe nicht. Es fehle vielmehr an konkreten Feststellungen dazu, dass die Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages auch einen Lizenzfälligkeitstermin vereinbart hätten. Der Kläger könne auch nicht die Zahlung eines 100%tigen Zuschlags wegen fehlender Urheberbenennung verlangen. Er habe vielmehr trotz entsprechender Hinweise der Beklagten nicht dargelegt, dass er in den Katalogen der A ... AG oder an anderer Stelle als Urheber der Fotografien benannt worden sei oder dies jedenfalls verlangt habe.
[8] Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er weiteren Schadensersatz wegen unberechtigter Fotonutzung in Höhe von mindestens 13.000,00 EUR, d.h. insgesamt 20.000,00 EUR, fordert.
[9] Er vertieft seinen Vortrag, der A ... AG für die Zeit vor dem Jahre 2010 lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt zu haben. Er habe - dem Werbezweck Rechnung tragend - der A ... AG gestattet, dass die Bilder in den Verkaufsräumen genutzt werden dürften, in welchen Produkte der A ... AG verkauft werden ("POS"-Klausel). Diese Vereinbarung habe jedoch nicht beinhaltet, dass das Bildmaterial auch in Onlineshops dieser Dritten genutzt und öffentlich zugänglich gemacht werden durfte. Onlineshops stellten zum einen eine andere Nutzungsart als die Verwendung am Verkaufsort ("POS") dar; zum anderen habe zu dem Zeitpunkt der Beauftragung im Jahr 2002 nur der Onlineshop der A ... AG bestanden. Schliesslich erscheine es lebensfremd, dass der Kläger im Jahr 2008 für die Vergangenheit nachträglich ausschliessliche Nutzungsrechte eingeräumt haben sollte.
[10] Hinsichtlich der Schadenshöhe habe das Landgericht zudem zu Unrecht bei der Bemessung der angemessenen Lizenz die ursprüngliche Zahlung über 26.000 EUR aus dem Jahr 2002 nicht berücksichtigt. Tatsächlich hätten die mit dieser Rechnung abgeglichenen Produktionskosten nur einen Bruchteil der dortigen Gesamtsumme ausgemacht; der weitaus grösste Teil sei auf sein Honorar entfallen. Das Landgericht habe auch fehlerhaft nicht gewürdigt, dass sich die Nachlizenzierung aus dem Jahr 2008 allein auf ein Bild bezogen habe.
[11] Hinsichtlich der Verzinsung verlange er keine über die Verzugsregelung hinausgehende Verzinsung, sondern allein eine § 288 Abs. 2 BGB a.F. entsprechende Verzinsung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
[12] Schliesslich habe das Landgericht zu Unrecht einen Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung abgelehnt. Ihm lägen zwar keine dem eigentlichen Auftrag zu Grunde liegenden Veröffentlichungen mehr vor. Er gehe jedoch davon aus, dass die A ... AG seinerzeit gesetzmässig ihn als Urheber benannt habe. Etwas anderes sei nicht vereinbart worden. Es sei auch kein branchenspezifischer Grund vorhanden, in einem Onlineshop auf die Urheberbenennung zu verzichten.
[13] Schliesslich habe das Landgericht zu Unrecht eine Kostenquotelung auf Basis des von ihm als Mindestbetrag in der Klage angegebenen Wertes von 20.000 EUR vorgenommen. Da ihm kein grober Schätzfehler vorgeworfen werden könne, sei es unbillig, ihn mit 2/3 der Kosten zu belasten.
[14] Er beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 04.01.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, der jedoch 20.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte.
[15] Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
[16] Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, dass die Berufung bereits unzulässig sei, da sie von der falschen Partei eingelegt worden sei. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die Parteien hätten der A ... AG im Jahre 2008 ausschliessliche Nutzungsrechte eingeräumt, insbesondere sei bereits im Jahre 2002 auf die Nutzungsart des Internets Bezug genommen worden. Ausweislich der deutlichen Wortwahl habe sich die Nachlizenzierung auch nicht nur auf ein einzelnes Foto bezogen.
[17] Der Kläger habe auch in der Berufung nicht darstellen können, von seinem Urheberbezeichnungsrecht Gebrauch gemacht zu haben.
[18] Die Kostenquotelung sei angemessen. Die Berufung beruhe gerade darauf, dass ein Mindestbetrag von 20.000,00 EUR verlangt werde. Zu korrigieren sei lediglich, dass die Vorschrift des § 344 ZPO nicht berücksichtigt worden sei.

I.
[19] Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
[20] 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Berufungsschrift kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch hinreichend deutlich entnommen werden, wer Berufungskläger im Sinne des § 519 ZPO sein soll.
[21] Grundsätzlich muss bis zum Ablauf der Berufungsfrist feststehen, wer Berufungskläger ist. Dies kann auch durch Auslegung ermittelt werden, wobei allerdings hohe Anforderungen angebracht sind (vgl. Hessler/Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 519 Rn. 30). Bei Zweifeln ist dem "Vorspann" der Berufungsschrift massgebliche Bedeutung beizumessen (ebenda).
[22] Erstinstanzlich wurde Herr C als Kläger bezeichnet. Soweit in der Klage der Zusatz aufgenommen worden war, dass er zugleich Inhaber der GmbH "C ... GmbH" ist, war dieser Zusatz entbehrlich. Die Berufung wurde durch "C, Inhaber von C ... GmbH, Strasse1, Stadt3, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Klägerin und Berufungsklägerin " eingelegt (Bl. 221 der Akte). Auch hier ist der weitere Verweis auf den Inhaber und die gesetzliche Vertretung der GmbH entbehrlich. Die Formulierung zeigt jedenfalls deutlich, dass die Berufung von Herrn C eingelegt wurde. Richtig ist zwar, dass nachfolgend Herr C als "Klägerin" bezeichnet wird. Dies ist jedoch bei der gebotenen Auslegung unschädlich: Angesichts der eindeutigen Angaben zu Name und Anschrift der Partei stellt sich die geschlechtliche Bezeichnung als reines Versehen dar.
[23] 2. Die Berufung hat teilweise Erfolg.
[24] a. Der unbeziffert gestellte Zahlungsantrag ist vorliegend hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 ZPO. Soweit im Rahmen von Klagen auf Leistung einer Geldzahlung zur Bestimmtheit grundsätzlich die Angabe des begehrten Betrages gehört (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 253 Rn. 14; § 287 Rn. 5), kann hiervon nach höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen werden, wenn die Bestimmung des Betrags von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO - wie hier - abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1974 - III ZR 35/72). Den Bestimmtheitserfordernissen wird in diesen Fällen genüge getan, sofern in der Klage eine hinreichende Grundlage für die Ausübung des Ermessens dargestellt und eine Grössenordnung, etwa in Form eines Mindestbetrages, angegeben wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat sowohl einen Mindestbetrag beziffert als auch im Einzelnen ausgeführt, wie sich dieser Betrag seiner Ansicht nach unter Heranziehung der Bildhonore zusammensetzt.
[25] b. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger einen höheren Betrag als 7.000 EUR für die Nutzung des Fotos im Zeitraum 2010-2013 begehrt (unter aa.). Die Berufung hat dagegen Erfolg, soweit der Kläger auch für die Jahre 2006-2009 Zahlungsansprüche geltend macht (unter bb.).
[26] aa. Für die Jahre 2010 bis April 2013 steht dem Kläger kein 7.000,00 EUR übersteigender Zahlungsanspruch für die öffentliche Zugänglichmachung von 14 kleinformatigen und 3 grossformatigen Fotos zu.
[27] (1) Mangels Anschlussberufung der Beklagten gegen diesen auf konkrete Jahre bezogenen Zahlungsausspruch ist Gegenstand der Berufung allein die Frage, ob ein höherer Zahlungsanspruch gerechtfertigt erscheint. Grundlage des Zahlungsanspruchs ist dabei für die Zeit bis zum Juli 2011 in Ermangelung eines feststellbaren Verschuldens der Beklagten § 102 UrhG, § 812 BGB. Im Hinblick auf das Schreiben der A ... AG vom 01.06.2011 konnte die Beklagte schuldlos davon ausgehen, Katalog- und Verpackungsbilder für ihren Onlineshop nutzen zu dürfen. Die A ... AG bestätigte im Rahmen dieses Schreibens ausdrücklich, dass bis zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens die Katalog- und Verpackungsbilder genutzt werden durften. Ausgehend hiervon erscheint es nicht fahrlässig, dass die Beklagte sich nicht selbstständig erkundigt hat, ob die A ... AG berechtigt war, ihr die Fotos zur eigenständigen Nutzung im Rahmen eines Onlineshops zu überlassen.
[28] Nach Zugang des Schreibens vom 01.06.2011 (Bl. 63 d.A.) handelte die Beklagte dagegen schuldhaft im Sinne des § 276 BGB, da sie ausdrücklich im Rahmen des genannten Schreibens darauf hingewiesen worden war, dass es für die Verwendung von Verpackungs- und Katalogbildern im Rahmen ihres Onlineshops an entsprechenden Bildrechten fehlt. Für die Zeit ab Juli 2011 kann der Kläger sich dem Grunde nach damit auch auf Ansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG stützen.
[29] Sowohl gemäss § 102 UrhG, § 812 BGB als auch gemäss § 97 Abs. 2 UrhG kann der Kläger - wie geltend gemacht - die Zahlungsverpflichtung über die Grundsätze der Lizenzanalogie anhand einer üblichen und angemessenen Lizenzgebühr ermitteln (zu § 102 UrhG, § 812 BGB: BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 148/13; zu § 97 Abs. 2: BGH, Urteil vom 20.03.1990 - I ZR 59/88). Die Beklagte hat demnach das zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rn. 61). Ausschlaggebend für die Höhe einer angemessenen Vergütung sind dabei in erster Linie vertraglich ausgehandelte Vergütungen (Dreier ebenda § 97 Rn. 63).
[30] (2) Die vom Landgericht angenommene Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 2.000,00 EUR pro Verwendungsjahr stellt sich dabei auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als jedenfalls ausreichend dar.
[31] (a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, dass das Landgericht im Rahmen der Bemessung einer angemessenen Lizenz die Rechnung vom 29.10.2002 nicht zum Anlass einer höheren Bewertung genommen hat.
[32] Die nach dem eigenen erstinstanzlichen Vortrag des Klägers auf umgerechnet rund 21.500,00 EUR lautende Rechnung (Bl. 95 d.A.) bezog sich ausweislich ihres insoweit eindeutigen Wortlauts in Höhe von 25... auf den Ausgleich von Materialkosten (Bl. 17 d.A.). Der verbleibende Honorarbetrag von rund 16.000,00 EUR enthielt zudem Kosten im Zusammenhang mit "Location/Vorbereitung/Reise". Die Höhe dieser Kosten hat der Kläger nicht näher konkretisiert. Bereits im Hinblick auf die dargestellten Parameter überzeugt jedoch jedenfalls die Behauptung des Klägers im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht, dass die Rechnung "in Höhe von 26.000,00 EUR (Bl. 246 d.A.) hinsichtlich ihres "weitaus grösseren Teils" das Honorar betroffen habe (Bl. 274). Angesichts der enthaltenen Ausgleichsposten kann allenfalls ein Betrag zwischen 1/2 bis 2/3 der Gesamtrechnungssumme auf das Honorar entfallen.
[33] Offen bleibt dabei zudem, auf welche Gesamtproduktionszahl sich dieses Honorar bezogen hat. Soweit der Kläger erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, dass die Produktion in Stadt1 etwa 12-15 Fotos, die letztlich ausgewählt worden seien, umfasst habe, würde dieser Produktionsumfang noch nicht einmal die hier streitgegenständlichen 17 Fotografien abdecken.
[34] Berücksichtigt man weiter, dass die streitgegenständlichen Fotografien dem Bereich der Modefotografien zuzurechnen sind und saisonal geprägte Waren abgebildet werden, entfaltet das für die erstmalige aktuelle Produktion gezahlte Honorar nur begrenzte Aussagekraft über den Wert für die Einräumung von Nutzungsrechten für einen mehrere Jahre später liegenden Zeitraum. Auch der Zeuge D betonte, dass die Bilder "meistens nach einem halben Jahr veraltet waren" (Bl. 167 d.A.).
[35] Schliesslich erlangt bei der Bewertung der Rechnung vom 29.10.2002 Bedeutung, dass mit dieser Rechnung der weltweit agierenden A ... AG Nutzungsrechte eingeräumt wurden, während es sich bei der Beklagten allein um einen Abnehmer der A ... AG handelt. Der Umfang der abzugeltenden Nutzungshandlungen der Beklagten beschränkt sich auf einen Bruchteil der Nutzungsmöglichkeiten der A ... AG.
[36] (b) Dieser Gesichtspunkt erlangt auch Bedeutung, soweit das Landgericht die Nachlizenzierungsbeträge gemäss Rechnung vom 04.08.2008 der Bewertung zu Grunde gelegt hat. Auch diese Beträge bezogen sich auf die Einräumung von Nutzungsrechten an die A ... AG selbst, nicht nur an einen einzelnen Abnehmer - wie hier -. Dies steht der gleichwertigen Übertragung auf die Beklagte entgegen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Nutzungszeitraum 2010-2013 einen weiteren Aktualitätsverlust gegenüber der Rechnung aus dem Jahr 2008 beinhaltete, welcher den Wert der eingeräumten Nutzungsrechte mindert. Schliesslich hat das Landgericht im Rahmen der Berechnung trotz Löschung der Fotos bereits im April 2013 für das Jahr 2013 einen auf sechs Monate bezogenen Betrag angesetzt.
[37] Zu Recht hat das Landgericht im Rahmen der Bewertung der Rechnung vom Sommer 2008 jedoch angenommen, dass sich diese Rechnung nicht allein auf die Lizenzierung eines Bildes - wie vom Kläger behauptet - bezog. Sowohl der Wortlaut der Rechnung als auch der vorausgegangene Schriftverkehr erwähnen durchgehend den Plural hinsichtlich der betroffenen Bilder: die Rechnung bezieht sich auf "Motive", sie erwähnt "div. active and air" (Bl. 18 d.A.); die vorausgegangene E-Mail des Klägers vom 19. Juni bezieht sich ebenfalls darauf, dass "diverse Fotos" verwendet worden seien; der Kläger erwähnte in derselben Mail, dass er sich vorstellen könnte, dass für jedes Jahr, indem "die Bilder" verwendet wurden, entsprechende Sätze von 2.000 EUR nachgezahlt würden (Bl. 134 d.A.). Schliesslich bestätigte die A ... AG mit E-Mail vom 18. Juli 2008, die Situation bezüglich den "active and air bildern" besprochen zu haben und hierfür 2.000 EUR pro Verwendungsjahr zu zahlen (Bl. 133 d.A.).
[38] Der damit eindeutige und nicht der Auslegung bedürftige Wortlaut der Rechnung sowie des vorausgegangenen Schriftverkehrs wäre nur dann nicht massgeblich, wenn der Kläger vortragen und beweisen könnte, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass tatsächlich nur ein Bild mit diesen Regelungen erfasst sein sollte. Dies ist ihm nicht gelungen. Der Kläger behauptet allein, dass die Nachlizenzierung nur ein Foto betroffen habe, da er die Nutzung eines seiner Fotos auf Plakaten entdeckt und hierfür ein Entgelt verlangt habe. Man habe sich auf die Zahlung von 10.000 EUR geeinigt, da die A ... AG das Foto bereits seit 2005 benutzt habe (Bl. 95 d.A.). Allein dass der Kläger offensichtlich zufällig die Nutzung eines Fotos entdeckte, beinhaltet nicht, dass die A ... AG mit der Zahlung auch nur rückwirkend die Rechte hinsichtlich eines Fotos erwerben wollte. Zum tatsächlichen Parteiwillen der A ... AG findet sich kein konkreter Vortrag des Klägers. Massgeblich bleibt mithin der eindeutige Wortlaut.
[39] (c) Soweit schliesslich der Kläger darauf verweist, dass das Landgericht zu Unrecht keinen Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung vorgenommen habe, führt auch dies im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung des ausgeurteilten Betrages.
[40] (aa) Sowohl im Rahmen der Schadensberechnung nach § 97 Abs. 2 UrhG als auch im Rahmen der Bereicherungshaftung kann die Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft allerdings grundsätzlich einen erhöhten Wertersatzanspruch auslösen (BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 148/13). Vorliegend hat die Beklagte unstreitig die Fotos ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich gemacht. Der Kläger hat - mangels Abreden zwischen den Parteien - der Beklagten gegenüber auf sein Benennungsrecht auch nicht ausdrücklich verzichtet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger grundsätzlich - ohne finanziellen Ausgleich - auf sein Benennungsrecht verzichtet. Der Kläger hat schliesslich auch vorgetragen, dass er auch gegenüber der A ... AG nicht auf seine Benennung verzichtet habe.
[41] Soweit die Beklagte auf eine abweichende Branchenüblichkeit verweist, überzeugt auch dies nicht. Eine das Urheberbenennungsrecht beschränkende Verkehrssitte erlangt nur Bedeutung, wenn der Urheber sich dieser Sitte unterwirft (Schulze in: Dreier/Schulze ebenda § 13 Rn. 26 m.w.N.). Hierzu hat er im Rahmen einer Nutzung seines Werkes ohne seine Zustimmung keine Gelegenheit, so dass sich der Rechtsverletzer grundsätzlich nicht auf eine derartige beschränkende Verkehrssitte berufen kann (Schulze in: Dreier/Schulze ebenda § 13 Rn. 26). Im Übrigen kann dem Vortrag der Beklagten auch keine derartige Branchenüblichkeit entnommen werden. Eine Urheberbenennung erscheint im Rahmen eines Onlineauftritts vielmehr - etwa im Rahmen des Impressums - unschwer möglich und zumutbar; anders als etwa im Rahmen möglicherweise künstlerisch durch die Nennung beeinträchtigter Plakatwerbungen.
[42] Erscheint demnach im Ergebnis ein 100%-iger Aufschlag (vgl. hierzu Amtsgericht München, Urteil vom 20. August 2014, 142 C 12802/14; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2009,12 O 277/08; OLG Brandenburg Urteil vom 15. Mai 2009, 6 U 37/08; vgl. auch Schulze ebenda § 13 Rn. 35) auf die fiktive vertraglich vereinbarte Lizenz grundsätzlich angemessen, führt dies vorliegend dennoch nicht zu einem höheren Zahlungsanspruch. Wie oben aufgezeigt, ist eine Übernahme des zwischen dem Kläger und der A ... AG vereinbarten Jahrespauschalbetrags von 2.000,00 EUR für die hier streitgegenständlichen Nutzungen nicht gerechtfertigt. Der fortgeschrittene Aktualitätsverlust der Bilder, die jedenfalls teilweise aus dem Jahr 2002 stamme, als auch der erheblich verringerte Benutzungsumfang seitens der Beklagten gegenüber der A ... AG sowie der vom Landgericht in die Zahlungsverpflichtung eingerechnete Nutzungsüberhang von 2 Monaten in Mai und Juni 2013 führen dazu, dass bereits ein Betrag von 3.500,00 EUR für die Nutzungszeit 2010-2013 als ausreichend anzusehen ist. Dessen Verdoppelung überschreitet nicht die bereits ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung von 7.000,00 EUR.
[43] bb. Die Berufung hat dagegen teilweise Erfolg, soweit der Kläger für die Zeit 2006-2009 eine Nutzungsentschädigung wegen unberechtigter Fotonutzung auf der Grundlage eines über die Lizenzanalogie der Höhe nach bestimmten Bereicherungsanspruchs gemäss § 102 a UrhG, § 812 BGB von der Beklagten verlangt.
[44] (1) Die Beklagte hat durch die öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG in den Zuweisungsgehalt der vom Kläger erstellten Fotografien gemäss § 812 BGB eingegriffen. Ein Rechtsgrund hierfür bestand nicht.
[45] Unstreitig hat die Beklagte die kleinformatigen streitgegenständlichen Fotos, welche vom Kläger erstellt worden sind, in den Jahren 2006-2008 im Rahmen des Onlineshops www ... de und im Jahre 2009 sowohl in diesem Onlineshop als auch auf der Plattform www ... de öffentlich zugänglich gemacht gemäss § 19a UrhG. Eine Berechtigung hierzu bestand nicht. Auch die Beklagte beruft sich nicht darauf, unmittelbar vom Kläger Nutzungsrechte erhalten zu haben. Ohne Erfolg macht sie geltend, dass diese Nutzungshandlungen durch die Vereinbarung des Klägers mit der A ... AG aus dem Jahr 2008 gedeckt gewesen seien:
[46] Die Vereinbarung vom Sommer 2008 erfasst jedenfalls nicht als Verwendungsart das öffentliche Zugänglichmachen der Fotos im Rahmen von Onlineshops der Handelspartner der A ... AG.
[47] (a) Die Vereinbarung vom Sommer 2008 bezog sich hinsichtlich der erfassten "Motive" auf "div. aktive and air" und nannte als "Verwendung" "Katalog, POS, Internet, Fahnen" (Bl. 18 d.A.). Dabei kann offen bleiben, ob überhaupt die hier streitgegenständlichen Fotos von dieser Vereinbarung erfasst wurden. In der Rechnung wird auf eine Produktion in Stadt2 vom Februar 2004 hingewiesen, der Kläger gab an, dass jedenfalls die Mehrzahl der hier streitgegenständlichen Fotos in Stadt1 2002 gefertigt wurden. Soweit er zwar auch ausführt, dass möglicherweise durch das von ihm gewählte "copy and paste" Verfahren Unstimmigkeiten aufgetreten sind, kann dies im Ergebnis offen bleiben.
[48] Jedenfalls umfassen die in der Rechnung ausdrücklich aufgeführten Verwendungsarten nicht die hier streitgegenständliche öffentliche Zugänglichmachung der Fotos durch die Beklagte im Rahmen von Onlineshops:
[49] Massgeblich ist dabei insbesondere das Verständnis der explizit aufgeführten Verwendungsarten "POS" sowie "Internet".
[50] Unstreitig steht das Akronym "POS" für point of sale, d.h. Verkaufsort. Der Wortlaut bezeichnet damit ein herkömmliches Ladengeschäft. Zwischen den Parteien besteht insoweit auch - jedenfalls in der Berufung - Einigkeit, dass Fotos des Klägers insbesondere in Form von Katalogen und Plakaten sowie Verpackungen in den Verkaufsräumen der Abnehmer der A ... AG benutzt werden durften (Bl. 234).
[51] Dass die Parteien über dieses Wortverständnis hinaus den Begriff "POS" auch auf Handelsplattformen im Internet erstrecken wollten, hat die Beklagte dagegen weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt. Ausdrückliche Abreden über Nutzungen der Fotos im Rahmen von Onlineshops der Handelspartner der A ... AG behauptet die Beklagte nicht. Es fehlen auch Anknüpfungspunkte, um jedenfalls auf eine konkludente Vereinbarung über die Erstreckung der Nutzungsrechte auf Onlineshops zu schliessen. Auslöser der Vereinbarung vom Sommer 2008 war, dass der Kläger die Nutzung eines Fotos auf einem Plakat entdeckt hatte. Unberechtigte Nutzungen im Rahmen von Onlineshops waren weder Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Parteien im Sommer 2008 noch ist vorgetragen, dass der Kläger von derartigen Nutzungshandlungen überhaupt Kenntnis hatte. Das verwendete Kürzel "POS" findet sich zudem bereits in der Rechnung aus dem Jahre 2002, d.h. zu einem Zeitpunkt, als allein die A ... AG einen Onlineshop betrieb (Bl. 111 d.A.). Die identische Verwendung des Kürzels im Jahr 2008 untermauert ein gleichbleibendes Verständnis des Umfangs der damit eingeräumten Nutzungsrechte. Schliesslich folgt aus der weiter aufgeführten Verwendungsart "Internet", dass offensichtlich die Parteien das Kürzel "POS" nicht auf den Bereich der im Internet betriebenen Onlineshops bezogen haben. Andernfalls wäre die ausdrückliche Nennung "Internet" entbehrlich gewesen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung aus dem Jahre 2008 nachträglich dem finanziellen Ausgleich unberechtigt erfolgter Nutzungshandlungen dienen sollte. Dies spricht dafür, dass ohne ausdrückliche Erörterung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger über ihm bekannte Nutzungshandlungen hinausgehende Nutzungshandlungen mit der Formulierung "POS" abgelten lassen wollte.
[52] Die Berechtigung der Abnehmer der A ... AG zur Nutzung der Fotos im Rahmen von Onlineshops kann auch nicht unter die Verwendungsart "Internet", die ebenfalls bereits 2002 Bestandteil der Rechteeinräumung war, subsumiert werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die A ... AG im Jahr 2002 als einzige einen Onlineshop betrieben hatte. Im Hinblick auf das oben dargestellte Verständnis des Kürzels "POS" räumte der Kläger durch die Verwendung "Internet" der A ... AG die Rechte zur Nutzung der Fotos im Rahmen ihres Onlineshops ein. Diese Berechtigung wurde durch die Rechnung vom Sommer 2008 bestätigt; es fehlen jedoch - wie dargestellt - Anhaltspunkte, dass der Begriff des Internets nunmehr grundlegend anders verstanden wurde und insbesondere die Onlineshops der Abnehmer umfassen sollte.
[53] (b) Kann sich mithin die Beklagte nicht auf eine Berechtigung zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäss Vereinbarung aus dem Sommer 2008 berufen, hätte sie nur dann ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gehabt, wenn die A ... AG ihr im Wege der Unterlizenz wirksam Rechte eingeräumt hätte. Soweit die Beklagte dabei auf das Schreiben der A ... AG vom 01.06.2011 verweist, ist diesem zu entnehmen, dass die A ... AG den Händlern gegenüber bestätigte, dass diese "unsere Katalog- und Verpackungsbilder für den Auftritt" im Rahmen des Onlineshops bis zum 01.06.2011 nutzen durften (Bl. 63 d.A.).
[54] Die Erteilung einer derartigen Unterlizenz ist jedoch an die Zustimmung des Urhebers gem. § 35 Abs. 1 S. 1 UrhG zwingend gebunden. Selbst wenn die A ... AG hinsichtlich der in der Rechnung vom Sommer 2008 näher dargestellten Verwendungsarten ausschliessliche Nutzungsrechte erworben hätte, hätte dies nicht die Berechtigung zur Erteilung von Unterlizenzen beinhaltet (Schulze in: Dreier/Schulze, ebenda, § 35 Rn. 10). Dass der Kläger der Erteilung von Unterlizenzen zugestimmt hat, behauptet auch die Beklagte nicht. Anhaltspunkte für eine nur in Ausnahmefällen anzunehmende Zustimmungspflicht gemäss § 35 Abs. 2 UrhG liegen nicht vor.
[55] (2)
[56] Da der erlangte Gebrauchsvorteil selbst nicht herausgabefähig ist i.S.v. § 812 Absatz 1 S. 1, 2. Alternative BGB, schuldet die Beklagte Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 102 Rn. 4). Herauszugeben ist die Zahlung eines Betrages in Höhe einer üblichen und angemessenen Lizenzgebühr (BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 148/13 (Motorradteile)). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beklagte sowohl durch das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien als auch durch die Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien auf Kosten des Rechtsinhabers etwas erlangt hat (vgl. BGH ebd.).
[57] Wie oben ausgeführt, bietet dabei die Vereinbarung des Klägers mit der A ... AG vom Sommer 2008 im Ausgangspunkt eine Grundlage für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Umfang der seitens des Klägers der A ... AG eingeräumten Nutzungsrechte wesentlich über den hier streitgegenständlichen Umfang der Nutzung durch einen Händler der A ... AG, die Beklagte, im Rahmen eines Onlineshops hinausging. Die Rechnung aus dem Jahre 2008 bezog sich auf eine weltweit mögliche Verwendung der Fotos sowohl seitens der A ... AG als auch ihrer Händler am jeweiligen Verkaufsort. Hier dagegen geht es allein um einen konkreten Onlineshop. Vernünftige Vertragsparteien hätten demnach für einen einzelnen Händler lediglich einen Bruchteil des Betrages als Lizenz vereinbart, welcher Gegenstand der Nachlizenzierung für die A ... AG war. Ausgehend hiervon hält der Senat einen Bruchteil in Höhe von 1/10 für angemessen, d.h. einen Betrag von 200 EUR pro Jahr.
[58] Aus den oben dargestellten Gründen ist mangels Urheberbenennung eine Verdoppelung dieses angemessenen Lizenzbetrages vorzunehmen, so dass sich insgesamt ein Betrag von 400 EUR pro Jahr ergibt.
[59] Für den streitgegenständlichen Zeitraum 2006-2009 steht dem Kläger mithin ein Anspruch in Höhe von 1.600 EUR zu.
[60] cc.
[61] Ohne Erfolg greift der Kläger den Ausspruch des Landgerichts zur Verzinsung an. Der Kläger hatte sowohl im Rahmen der Klageschrift als auch im Rahmen seines Einspruchsschriftsatzes beantragt, den Geldbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen (Bl. 2, 109 d.A.). Entsprechend hat das Landgericht tenoriert, dass der ausgeurteilte Betrag mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 - nach Zustellung der Klageschrift am 07.11.2013, Bl. 80 d.A. - zu verzinsen ist (Bl. 186). Im Rahmen der Berufungsbegründung beantragte der Kläger ebenfalls, den in das Ermessen gestellten weiteren Geldbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen (Bl. 229 d.A.). Diesen Antrag stellte er auch nach Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (Bl. 277 d.A.).
[62] Soweit er im Rahmen der Berufungsbegründung ausführt, entsprechend § 288 Abs. 2 BGB a.F. sei der geltend gemachte Anspruch mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Bl. 237 d.A.), findet dies in keinem der zitierten Anträge seinen Niederschlag. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtsansicht des Klägers dem Grunde nach zuzustimmen ist. Gleiches gilt, soweit die Ausführungen in der Berufungsbegründung auf die Annahme eines früheren Verzinsungszeitpunktes gerichtet sind. Auch dies findet keinen Niederschlag in dem Antrag, welcher auf eine Verzinsung seit Rechtshängigkeit gerichtet ist.

II.
[63] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Die Kosten der Säumnis des Klägers im Zusammenhang mit dem Versäumnisurteil vom 19.02.2015 sind gem. § 344 ZPO vom Kläger zu tragen.
[64] Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die grundsätzlich am Obsiegen bzw. Unterliegen orientierte Kostenquotelung gemäss § 92 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 14.01.2015 auf 20.000,00 EUR festgesetzt (Bl. 199). Eine Streitwertbeschwerde liegt nicht vor. Es begegnet keinen Bedenken, vorliegend ausgehend von diesem Streitwert den Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens zu ermitteln. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er nicht vorwerf bar fehlerhaft den angemessenen Zahlungsbetrag geschätzt habe, rechtfertigt dies allein keine abweichende Kostenquotelung. Ausweislich der Berufung geht der Kläger weiterhin davon aus, dass ihm ein Mindestbetrag von 20.000,00 EUR zusteht. An dieser Einschätzung muss sich der Kläger auch im Rahmen eines unbezifferten Klageantrags festhalten lassen.
[65] Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
[66] Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.

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