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db-nummer: olgfrankfurt-0011U-2004-00051
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2005 - 11 U 51/04 - "Auskunftsanspruch"
§§ 19a, 85, 101a Abs. 1, Abs. 3 UrhG
§ 19 MarkenG
§§ 8, 9 TDG
Leitsätze (tm.)
1. Ein den Zugang zum Internet vermittelnder sog. Internet-Access-Provider kann als Störer für eine Urheberrechtsverletzung haften, die dadurch begangen wird, dass sein Kunde über das Internet Musikdateien zum Herunterladen auf dessen FTP-Server öffentlich zugänglich macht.
2. Der Serverbetreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift seines Kunden mitzuteilen, da die Störerhaftung lediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keine Schadensersatz- und Auskunftsansprüche begründet.
3. Zur Auskunft nach § 101a UrhG ist nur verpflichtet, wer die Urheberrechtsverletzung als Täter entweder selbst adäquat-kausal begeht oder daran als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) beteiligt ist.
- Gericht
- Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt)
- Datum
- 25.01.2005
- Aktenzeichen
- 11 U 51/04
- Entscheidungsname
- Auskunftsanspruch
- §§
- §§ 85, 101a Abs. 1, Abs. 3 UrhG
§ 19 MarkenG
§§ 8, 9 TDG - Fundstellen
- OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 147
OLG Frankfurt MMR 2005, 241