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db-nummer: olgfrankfurt-0006W-1995-00110

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.1995 - 6 W 110/95 - "Kosten der Schutzschrift"
ZPO § 91

Leitsatz

In Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung hält der Senat die Anwaltskosten für eine zu den Akten gelangte Schutzschrift auch dann für erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift vor Anbringung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist.