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db-nummer: olgfrankfurt-0006U-2012-00031

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2013 - 6 U 31/12 -

Leitsätze (amtl)

1. Die zusätzlich zu einer Wortmarke auf dem Ziffernblatt einer Armbanduhr verwendete Abkürzung "F.T.C." stellt eine markenmässige Benutzung dar; sie wird insbesondere vom angesprochenen Verkehr nicht als beschreibender Hinweis ("Financial Time Control") verstanden.
2. Gegenüber dem Vorwurf der Verletzung einer fremden Marke kann sich der Verletzer allenfalls dann auf ein älteres eigenes Benutzungsrecht an einem Geschmacksmuster berufen, wenn dieses Geschmacksmuster zugleich ein Verbietungsrecht gegenüber der Marke begründen würde.