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db-nummer: olgfrankfurt-0006U-2008-00221

Leitsätze (amtl)
1. Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des so genannten Screen-Scrapings ist grundsätzlich auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flugunternehmen diesen Vertriebsweg nicht wünscht; insbesondere kann hierin weder eine Verletzung des "virtuellen Hausrechts" des Flugunternehmens an seiner Internetseite noch ein Verstoss gegen die Datenbankrechte (§ 87b UrhG) des Flugunternehmens gesehen werden.
2. Die durch das Flugunternehmen aufgestellte pauschale Behauptung, die Vermittlung von Flugtickets im Wege des Screen-Scrapings sei rechtswidrig, stellt daher ebenso eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar wie die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren, und die Stornierung solcher Flugtickets.