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db-nummer: olgfrankfurt-0006U-1986-00153

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.1988 - 6 U 153/86 - "Tennislehrbuch"
§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

Leitsätze (amtl)

1. Auch eine Person der Zeitgeschichte muss nicht die schrankenlose Darstellung ihres Bildes in der Öffentlichkeit dulden. Vielmehr hat eine Interessenabwägung zwischen ihren persönlichkeitsrechtlichen Interessen und dem Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten bildnismässigen Unterrichtung zu erfolgen.
2. Die Darstellung des Tennisspielers Boris Becker in Schlagstellung auf dem Schutzumschlag eines Tennis-Lehrbuchs kann jedenfalls dann nicht untersagt werden, wenn die Autoren eine individuelle Lernmethode des Tennisspiels propagieren, die sich an den unterschiedlichen Schlagtechniken bekannter Tennisspieler orientiert. Hier überwiegt das Informationsinteresse der Allgemeinheit.