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db-nummer: olgdüsseldorf-0020U-2005-00138

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 - 20 U 138/05 - "Informationsbroschüre"
§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 13, 15, 16, 17, 19a, 72, 97 Abs. 1 UrhG
§§ 249 ff BGB
§ 287 ZPO

Leitsätze (tm.)

Die unerlaubte Nutzung von Fotografien im Internet begründet einen Anspruch auf eine angemesse, verkehrsübliche Lizenzgebühr. Diese kann nach den Tarifen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) berechnet werden. Ist die gleichzeitige Nutzung im Printbereich erlaubt gewesen, kann dies zu einem Abschlag von 50% auf den Tarif führen. Die fehlende Urheberbenennung begründet einen Zuschlag von 100% auf den derart verminderten Tarif.