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db-nummer: olgdüsseldorf-0015U-2004-00041

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004 - I-15 U 41/04 -
§§ 823, 1004 BGB
§§ 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 8 Abs. 2 UWG
§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Die erstmalige Zusendung einer unerwünschten Email an einen Rechtsanwalt stellt einen rechtswidrigen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, weil nicht isoliert die einzelne Werbe-E-Mail, sondern diese als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spammings betrachtet werden muss.
2. Der Eingriff begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung für die vom Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Wiederholungsgefahr. An die Widerlegung dieser Gefahr durch den Störer sind hohe Anforderungen zu stellen. Das blosse Versprechen, die störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es in Verbindung mit einer Vertragsstrafe erklärt wird.
3. Die Beschwer des einen abgewiesenen Unterlassungsanspruch im Berufungsverfahren weiterverfolgenden Empfängers einer solchen Email liegt über EUR 600,-.