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db-nummer: olgbraunschweig-0002U-2011-00007

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012 - 2 U 7/11 -
§§ 13, 16, 19a, 72 Abs. 1, 97 Abs. 2, 97a UrhG
§ 287 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Zum Umfang des Schadenersatzanspruches für die rechtswidrige Nutzung eines Lichtbildes bei "ebay", insbesondere zur Frage des Umfanges des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung und zur Ermittlung einer angemessenen und verkehrsüblichen Lizenzgebühr.
2. Bei einer Abmahnung liegt ein einfach gelagerter Fall vor, wenn dieser nach Art und Umfang ohne grösseren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Die Rechtsverletzung ist unerheblich, wenn sie nach Art und Ausmass auf einen geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt ist und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen können auch bei Verwendung von vier Fotos vorliegen.
3. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung einer Abmahnung kann die Erforderlichkeit fehlen, wenn der Abmahnende eigene Kenntnisse und praktische Erfahrungen bei der Durchführung von Abmahnungen hat.
4. Die MFM-Empfehlungen können zur Ermittlung der Lizenzgebühr nicht herangezogen werden, wenn die fragliche Nutzung darin nicht abgebildet ist.
5. Bei der Ermittlung einer angemessene Lizenzgebühr kann unterstellt werden, dass ein Fotograf die Lizenz zu brücksichtigen hätte, die aus Sicht des Rechtsverletzers von ihm gezahlt worden wären, um wirtschaftlich vertretbar das Foto nutzen zu können. Bei privaten ebay-Verkäufen kann dies ein Betrag von EUR 20,-- pro Foto sein.