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db-nummer: olgbrandenburg-0005U-2009-00014

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 - 5 U 14/09 -
§§ 280, 305, 903, 1004 BGB
§§ 44 Abs. 1 59 UrhG

Leitsätze (tm.)

1. Das Fotografieren von Eigentum und die gewerbliche Verwertung solcher Ablichtungen stellt keinen Eingriff in das Eigentum dar. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen des Eigentums kein selbstständiges, dem Eigentümer aus dem Eigentum zuzuordnendes Ausschliesslichkeitsrecht ist. Das Eigentumsrecht beschränkt sich auf den Schutz der Sachsubstanz. Die Sachsubstanz wird durch deren Ablichtung und der Verwertung der Ablichtung nicht berührt. Nur dann, wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Abwehrrechte zur Seite.
2. Dem Eigentümer werden durch den blossen Erwerb des Eigentums an einem urheberrechtlich geschützten Werk keine Nutzungsrechte daran eingeräumt. Ein dem Immaterialgüterrecht ähnliches Ausschliesslichkeitsrecht, dass den Eigentümer dazu berechtigt, sein Eigentum gewerblich exklusiv und weitergehend zu verwerten, als ihm dies über die sich aus dem Sacheigentum ergebende Berechtigung möglich ist, existiert nicht.
3. Das Recht des Eigentümers, kraft seiner Sachherrschaft andere vom Zugang zu der Sache und damit vom Anblick auf die Sache auszuschliessen und ihm damit die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden bzw. zu erschweren, kann dadurch eingeschränkt sein, dass die Eigentumsübertragung unter dem staatlich festgelegten Zweck erfolgte, dass mit dem Eigentum treuhänderisch zum Wohle der Allgemeinheit und damit gemeinnützig und nicht in erster Linie gewerblich verfahren werden soll.
4. Sind Parkanlagen ohne merkbare Beschränkungen öffentlich zugänglich, kann dies der Annahme der Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Benutzung des Parks regeln, entgegenstehen, da den Besuchern das Bewusstsein fehlt, mit dem Betreten des Parks (konkludent) eine dahingehend rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben.