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db-nummer: lgulm-0001S-2004-00089

LG Ulm, Urteil vom 01.12.2004 - 1 S 89/04 -
Art. 1, 2 GG
§§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
§§ 3, 4, 19, 27, 33, 34 Abs. 2 S. 1, 40 BDSG
§ 4 Abs. 7 TDDSG
§ 20 MDStV

Leitsätze (tm.)

1. Der der Verwirklichung des informellen Selbstbestimmungsrechtes dienende Anspruch auf Auskunft darüber, ob über die Auskunft begehrende Person personenbezogene Daten gespeichert sind, soll es dieser ermöglichen, sich über eine Verwendung dieser Daten die gebotene Information zu verschaffen. Es kann deshalb nicht zur Voraussetzung dieser Rechte gemacht werden, dass der Betroffene dartut, dass, wie und wozu persönliche Daten von ihm gespeichert sind. Dies bestimmt vielmehr den Gegenstand der Auskunft, gehört aber nicht zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs. Anspruchsvoraussetzung ist nur, dass aufgrund konkreter Umstände in Betracht kommt, dass solche Daten vorhanden sind.
2. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein derartiger Auskunftsanspruch nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt wurde und daher unrichtig oder unvollständig ist, kann der Berechtigte den Auskunftsverpflichteten gemäss §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB (analog) zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt in Anspruch nehmen. Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auskunft muss nicht feststehen. Es genügt ein dahingehender Verdacht.