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db-nummer: lgstuttgart-0011O-2014-00015

LG Stuttgart
Urteil vom 09.10.2014
11 O 15/14
"Hungerlohn am Fliessband"

Leitsätze (tm.)
1. Juristische Personen des Privatrechts geniessen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
2. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt die juristische Person davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschliessend verbreitet werden.
3. Das heimliche Anfertigen von Filmaufnahmen in den Betriebsräumen einer juristischen Person unter Verletzung ihres Hausrechts sowie deren anschliessende Sendung stellt einen Eingriff in deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht und deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
4. Die Meinungs-, Rundfunk- und Informationsfreiheit schützen nicht die rechtswidrige Beschaffung von Informationen.
5. Das öffentliche Informationsinteresse kann das Unternehmenspersönlichkeitsrecht auch bei rechtswidriger Beschaffung der Informationen überwiegen.