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db-nummer: lgoldenburg-0005S-1987-01656

LG Oldenburg, Beschluss vom 21.04.1988 - 5 S 1656/87 - "Grillfest"
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
§ 15 Abs. 3 UrhG
§§ 823, 1004 BGB
§§ 22, 37, 38 KUG

Leitsätze (tm.)

1. Zum Streit, ob die anlässlich eines Grillfestes von einem Gast in kompromittierenden Situationen hergestellten Fotonegative diesem herauszugeben sind.
2. Werden private Fotos einer Person anderen gezeigt, kann darin ein "öffentliches Zurschaustellen" der darauf abgebildeten Personenbildnisse liegen. Ein solches Herumzeigen ist in Analogie zu § 15 Abs. 3 UrhG immer dann "öffentlich", wenn es für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
3. Auch wenn die Teilnehmer einer Party wissen, dass dort fotografiert wird, willigen Sie damit nicht notwendig darin ein, dass von ihnen kompromittierende Bildnisse gefertigt werden.
4. Die Einwilligung in eine Bildnis-Veröffentlichung kann widerrufen werden, wenn die Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einwilligenden verletzt und die Abwägung der Einzelfallumstände ergibt, das das Persönlichkeitsrecht das Interesse des von der Einwilligung Berechtigten an der vertragliche Bindungswirkung der Einwilligung auch für die Zukunft überwiegt. Das gleiche gilt hinsichtlich einer Einwilligung zur Bildnis-Herstellung. In diesen Fällen kann durch den Widerruf ein Anspruch auf Herausgabe der Bildnisse begründet sein.