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db-nummer: lgmannheim-0002O-2006-00071

LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007 - 2 O 71/06 -
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 16, 19a, 69a ff. 97 Abs. 1 UrhG
§ 138 Abs. 2 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Zum Streit zwischen dem Rechteinhaber an einem Computerspiel und einem Internetanschlussinhaber über die Verantwortlichkeit für das unerlaubte Anbieten der Programmdaten eines Computerspiels über ein Peer-to-Peer Netzwerk im Internet, wenn der Anschluss durch die erwachsenen Kinder des Anschlussinhabers genutzt wurde.
2. Die sogenannte sekundäre Darlegungslast der nicht beweisbelasteten Partei bezeichnet die Pflicht, sich zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äussern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann angenommen werden, wenn sich die massgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen
3. Als Störer haftet, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an einer Rechtsverletzung mitgewirkt und darüber hinaus eine ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
4. Gegenüber den volljährigen Kindern besteht keine Prüfungs- und Überwachungspflicht dahingehend, dass diese vor der Benutzung eines Internetanschlusses durch die Eltern wegen der Möglichkeit von Rechtsverletzungen einweisend belehrt werden müssen.