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db-nummer: lgmünchen-0021O-2005-20028

LG München, Urteil vom 10.01.2007 - 21 O 20028/05 -
§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 10 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19a, 72, 97, 104, 105 Abs. 1 UrhG
§§ 242, 249, 259 BGB
§§ 1, 32, 59, 60, 260 ZPO
§§ 49, 71 Abs. 1 GVG

Leitsatz (tm.)

Wird ein Foto auf einer Internestseite derart dargestellt, dass zwar keine physikalische Kopie der Foto-Dateien auf dem eigenen Server erstellt, sondern diese so eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, die Dateien von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (so genanntes "framing"), kann dies ohne Erlaubnis des Urhebers einen Eingriff in dessen Verwertungsrecht in Form des Rechtes der "öffentlichen Zugänglichmachung" darstellen.