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db-nummer: lgmünchen-0021O-2004-06123

LG München I, Urteil vom 19.05.2004 - 21 O 6123/04 -
§§ 8 Abs. 2, 13, 15, 17, 31 Abs. 1 S. 2, 69a, 69c Nr. 1 - Nr. 4, 97 UrhG
§§ 158 Abs. 2, 305 ff. BGB

Leitsätze (tm.)

1. Zum Streit zwiscen den Entwicklern einer Open-Source-Software für das Betriebssystem "Linux", die die Nutzung des Programms die unter den Bedingungen einer "General Public License" (GPL) jedermann erlaubt und einem Unternehmen, dass das Programm unter Missachtung der GPL über das Internet zum Herunterladen öffentlich zugänglich macht und verbreitet über die Zulässigkeit dieser Verwertung.
2. Ein einfaches Nutzungsrecht stellt ein dingliches Recht dar.
3. Eine auflösend bedingte Nutzungsrechteeinräumung ist zulässig, wenn diese, wie bei einer rein schuldrechtlichen Beschränkung, vorwiegend den Vertragspartner des Urhebers betreffen und die Verkehrsfähigkeit der Nutzungsrechte kaum beeinträchtigen.
4. Eine allgemeine Geschäftsbedingungen, durch welches bestimmt wird, dass das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht an einem Computerprogramm an den Lizenzgeber zurückfällt, wenn der Lizenznehmer davon in einer Weise Gebrauch macht, die gegen die Bedingungen der Nutzung verstossen (auflösend bedingte Nutzungsrechteeinräumung), benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders der AGB nicht unangemessen.