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db-nummer: lgmünchen-0007O-2005-23237

LG München, Urteil vom 19.01.2006 - 7 O 23237/05 -
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 16, 17 Abs. 2, 31 Abs. 3, 69a, 69c Nr. 1, 97 UrhG
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 25 MarkenG
§ 307 Abs. 1 BGB
§§ 3, 5, 8 UWG
Art. 13 Abs. 1 GMVO

Leitsätze (tm.)

1. Zur Urheberrechtsverletzung durch die Veranlassung Dritter, sich ungenehmigt geschützte Computerprogramme aus dem Internet herunter zu laden.
2. Die Auslegung des Vervielfältigungsbegriffs muss sich am Interesse des Rechtsinhabers orientieren, an den wirtschaftlichen Vorteilen der Nutzung seines Programms zu partizipieren. Daher liegt eine Vervielfältigung eines Computerprogramms im rechtlichen Sinne immer dann vor, wenn der technische Vervielfältigungsvorgang zu einer gesteigerten Programmnutzung führt. Dies kann auch der Fall sein, wenn das Programm nur vorübergehend in den Arbeitsspeicher geladen wird.
3. Die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts kann mit dinglicher Wirkung insofern beschränkt erfolgen, dass der Nutzungsberechtigte nicht berechtigt sein soll, die eingeräumten Rechte an Dritte abzutreten.
4. Werden Computerprogramme vom Berechtigten in unkörperlicher, digitaler Form per Download im Internet vertrieben, so tritt an den so vervielfältigten Programmversionen keine Erschöpfung ein. Vielmehr ist der Weitervertrieb durch Überlassung einer Kopie der heruntergeladenen Version an einen Dritten eine ungenehmigte Vervielfältigung des Programms.