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db-nummer: lgköln-0209O-2013-00188

LG Köln, Beschluss vom 24.01.2014 - 209 O 188/13 - "Redtube Streaming"
Art. 10 GG
§§ 16, 19a, 101 Abs. 9 S. 6 UrhG
§§ 58 Abs. 1, 62 FamFG

Leitsatz (tm.)

Das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser (sog. "Streaming") stellt grundsätzlich keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG da, sondern ist durch § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt, wenn dies nur eine vorübergehende Speicherung einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage geschieht.