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db-nummer: lghamburg-0324O-2003-00554

LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2004 - 324 O 554/03 -
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Art 5 Abs. 1, Abs. 3, 66 GG
§§ 199, 242, 812 Abs. 1 S. 1, 823 BGB
§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG
§ 287 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Zum Grunde und zur Höhe (hier: EUR 100.000,-) des Schadenersatzanspruches eines bekannten Politikers (Oskar Lafontaine) auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für den durch die ungenehmigte Verwendung seines Bildnisses für Werbezwecke eines Autovermieters verursachten Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild).
2. Auch wenn Unternehmen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit zustehen können, überwiegt grundsätzlich das Recht des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob die eigene Person oder das eigene Bildniss für geschäftliche Interessen Dritter zur Verfügung gestellt wird.
3. Bei der Begründung des Anspruches auf eine angemessenen Vergütung unter dem Gesichtspunkt einer fiktiven Lizenzgebühr kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene üblicherweise Lizenzen für die Verwendung seines Bildnisses zu Werbezwecken erteilt oder hätte erteilen dürfen, sondern darauf, dass ihm die Einräumung einer Lizenz jedenfalls möglich gewesen wäre und dafür im Geschäftsverkehr Lizenzen vereinbart und gezahlt werden, diese Art der Verwendung also einen kommerzialisierbaren Vermögenswert darstellt.