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db-nummer: lghamburg-0315O-2012-00449

LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2013 - 315 O 449/12 -
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
§§ 17, 69c Nr. 3 S. 2 UrhG
§§ 1, 20 GWB
§ 3, 4 Nr. 10, Nr. 11, 8 UWG

Leitsatz (tm.)

1. Das Verbot in Allgemeinen Geschäftsverbindungen, eine zur Nutzung überlassene Standdardsoftware weiter zu veräussern, ist unwirksam, wenn durch die Überlassung das urheberrechtliche Verbreitungsrecht erschöpft ist.
2. Das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms ist erschöpft, wenn dieser dem Nutzer das Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, wenn dies gegen Zahlung eines Entgelts erfolgte, das dem wirtschaftlichen Wert dieser Nutzung entspricht.