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db-nummer: lghamburg-0308O-2006-00026

LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2006 - 308 O 26/06 -
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 14, 16, 19a, 23, 39 Abs. 2, 97 UrhG

Leitsätze (tm.)

1. Die unerlaubte Umgestaltung und Verwendung von Musikwerken als Handyklingeltöne stellt eine Entstellung und Zweckentfremdung der Musik dar und beeinträchtigt den Urheber in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht.
2. Die GEMA kann keine Nutzungsrechte an einem derart entstellten und zweckentfremdeten Musikwerk einräumen.