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db-nummer: lghamburg-0308O-2004-00264

LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2004 - 308 O 264/04 -
Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG
§§ 19a, 85 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101a Abs. 1, Abs. 3 (analog) UrhG
§§ 1, 3, 4, 28 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BDSG
§§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, 3 Nr. 4, 6 Abs. 1 Nr. 1, 8, 9, 10, 11 TDG
§ 3 Abs. 2, 5 TDDSG
§§ 88 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 95, 96 TGK
§§ 60, 62 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Zum Streit, ob ein Tonträgerunternehmen von einem Access-Provider Auskunft über die Personalien dessen Kunden verlangen kann, der über den von dem Provider zur Verfügung gestellten Internetzugang einen FTP-Server betreibt, auf dem er Vervielfältigungen (mp3-Dateien) von Musikaufnahmen zum Herunterladen bereit hält, an denen das Unternehmen die Nutzungsrechte innehat (hier bejaht).
2. Das Bereithalten von Musikdateien zum Download im Internet ist eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19 a UrhG.
3. Der Anspruch auf Auskunft gemäss § 101 a Abs. 1 UrhG ist im Falle der Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung analog anwendbar. Er richtet sich gegen den dafür mitverantwortlichen Störer. Dazu gehört der Access-Provider, da dieser den Internetzugang sperren und damit die Rechtsverletzung beenden kann.
4. Der Betreiber eines FTP-Servers, der Musikdatein zum Download bereit hält, bietet geschäftsmässig Teledienste an und ist Diensteanbieter i.S. des TDG. Gibt der Provider dessen persönlicher Daten an den Verletzten weiter, verstösst dies nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.