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db-nummer: lgfrankfurt-02/3O-2002-00095

LG Frankfurt, Urteil vom 24.07.2003 - 2/3 O 95/02 -
§§ 812, 823 BGB
§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

Leitsätze (tm.)

1. Nur eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) durch eine Pressebildveröffentlichung berechtigt zum Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Geldentschädigung.
2. Durch die Pressebildveröffentlichung einer unbekannten Person erlangt das veröffentlichende Medium keinen Vermögensvorteil, da ein solches Personenbildnis gewöhnlich nicht kommerzialisiert werden kann.