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db-nummer: lgfrankenthal-0006O-2013-00518

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014 - 6 O 518/13 -
§§ 10 Abs. 1, Abs. 3, 88, 89 Abs. 4, 90, 93, 94, 95 UrhG

Leitsätze (tm.)

1. Zur Frage der Haftung des Inhabers eines Internetzugangsanschlusses für die darüber begangene Urheberrechtsverletzung durch das öffentliche Zugänglichmachen von Dateien eines Filmwerkes im Internet (filesharing).
2. Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers ist nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.
3. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur Teilnahme an Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.