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db-nummer: lgdortmund-0012O-2020-00071

Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 01.03.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
[1] Der Antragsteller wurde mit Urteil vom 00.00.2009 vom Landgericht Schweinfurt (Az. 1 KLs 9 Js 11499/08) wegen Betruges rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Im online-Archiv der Antragsgegnerin ist ein Zeitungsartikel über das gegen den Antragsteller vorgenannte geführte Strafverfahren gespeichert und abrufbar. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Nennung seines Vor- und Zunamens sowie der Bereitstellung des am 00.00.2009 veröffentlichten Artikels. Des Weiteren begehrt er die Unterlassung seiner Auffassung nach ehrverletzender Behauptungen. Hierbei handelt es sich um folgende Behauptungen der Antragsgegnerin:
1. Der Kläger habe sich mit dem Geld seiner 80 Anleger ein teures Luxusleben gegönnt.
2. Der Kläger habe sich die Zuneigung einer neuen Lebensgefährtin nach der Trennung von seiner Ehefrau nahezu käuflich erworben.
3. Der Kläger habe bei einem Opfer deren Demenz zur Verwirklichung seiner Tat ausgenutzt.
4. Der Täter habe keine Reue gezeigt.
5. Der Schwindel sei durch einen Zivilprozess aufgeflogen.
[2] Der Antragsteller ist insoweit der Auffassung, dass es sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen handle, die sein Ansehen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabsetzen. Er meint, dass ihm daher ein Anspruch auf die begehrte Unterlassung gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 analog i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehe.
[3] Der Antragsteller hat bereits mehrfach die Gewährung von Prozesskostenhilfe für entsprechende beabsichtigte Klagen beantragt, so bei dem Landgericht Dortmund (Aktenzeichen 5 O 228 / 14); dieses Verfahren wurde durch Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller beendet. Darüber hinaus ist über einen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag durch das OLG Bamberg mit Beschluss vom 13.12.2016 (Az. 1 W 87/16; vorgehend LG Würz.B.urg, Beschluss vom 27.06.2016, Az. 71 O 521/16) entschieden worden. Das OLG Bamberg hat den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Würz.B.urg mit der Begründung bestätigt, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zustehe. Die im konkreten Fall vorzunehmende Abwägung falle zugunsten der Medien- und Meinungsfreiheit aus, da es sich um einen Beitrag handle, dessen Veröffentlichung mit dem vollen Namen des Antragstellers ursprünglich zulässig gewesen sei. Der Artikel sei nur durch gezielte Suche im online-Archiv der Antragsgegnerin auffindbar. Es sei darüber hinaus erkennbar, dass es sich um eine Veröffentlichung aus dem Jahr 2009 handle.
[4] Ein weiteres Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers bei dem Amtsgericht Dortmund wurde mit Beschluss vom 08.10.2019 (Az. 425 C 6590/19; bestätigt durch Landgericht Dortmund, Beschluss vom 25.02.2020, Az. 11 T 62/19) mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

II.
[5] Der erneute Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da ihm das erforderliche Rechtsschutz.B.edürfnis fehlt. Der wiederholte Antrag ist vorliegend rechtsmissbräuchlich. Zwar werden ablehnende PKH-Beschlüsse nicht materiell rechtskräftig, sodass grundsätzlich abgelehnte Anträge wiederholt werden können (BGH NJW 2004, 1805). Es besteht jedoch kein Rechtsschutz.B.edürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Bewilligungsantrages, der auf denselben Sachverhalt wie der bereits abgelehnte Antrag gestützt wird (Bundesverwaltungsgericht, JurBüro 1991,846; OLG Köln MDR 1988, 501; OLG Bamberg, FamRZ 1997, 756 ff.). Wiederholt werden darf der Antrag nur dann, wenn der Antragsteller die beabsichtige Rechtsverfolgung auf einen Sachverhalt stützt, über den noch nicht entschieden worden ist (Zöller, ZPO Kommentar, 33. Aufl. 2020, § 117 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. In dem hier entscheidungserheblichen Antrag wird der gleiche Sachverhalt zur Begründung angeführt, wie in den vorgenannten Prozesskostenhilfeverfahren. Über diesen Sachverhalt hat das OLG Bamberg bereits abschliessend entschieden.
[6] Zwar ist der Antragsteller der Auffassung, es liege ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt vor. Insoweit beruft er sich auf einen Beschluss vom Bundesverfassungsgericht vom 06.11.2019 (Az. 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300: "Recht auf Vergessen I").
[7] Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegend jedoch nicht einschlägig. Der dort zu bescheidene Unterlassungsantrag zielte auf die Löschung der entsprechenden Google-Verknüpfung. Unstreitig hat die Antragsgegnerin die Löschung dieser Verknüpfung bereits - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - veranlasst. Auf die hier zu entscheidende Frage, ob die online-Veröffentlichung des Artikels das Strafverfahren gegen den Antragsteller betreffend durch die Antragsgegnerin rechtmässig war, ist hiervon jedoch nicht betroffen. Die hierfür vorzunehmende Abwägung ist bereits mit ablehnendem Beschluss des OLG Bamberg durch Beschluss vom 13.12.2016 erfolgt.

III.
[8] Ein Löschungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
[9] Art. 17 Abs. 1 DSGVO gibt dem Betroffenen das Recht, von dem Verantwortlichen die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn einer der unter lit. a bis f aufgeführten Gründe zutrifft. Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
[10] 1. § 17 Abs. 1 a DSGVO folgt dem Prinzip der Zweckbindung und regelt den Fall des Entfallens jener Zwecke, für welche die Datenerhebung bzw. Datenverarbeitung erfolgte (Kamann/Braun,in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 17 Rn. 20). Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass das Informationsinteresse sich durch Zeitablauf erledigt bzw. erheblich abgenommen habe und dadurch der Zweck der Datenerhebung vorliegend entfalle, kann dem nach Auffassung des Gerichts nicht gefolgt werden vor dem Hintergrund der Aufgabe der Presse, auch nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar zu halten.
[11] 2.Der Löschungsanspruch folgt auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 d DSGVO, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäss Art. 10 S. 1 2. Alt. DSGVO ursprünglich rechtmässig war.
[12] 3. Gemäss Art. 17 Abs. 3 a DSGVO ist der Löschungsanspruch des Betroffenen jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung der Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung und Information erforderlich ist. Ein Löschungsanspruch liesse sich daher insgesamt nur durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall feststellen (Worms, in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutz, 32. Edition, Stand: 01.01.2019, Art. 17 Rn. 79), welche vorliegend weiterhin zulasten des Antragstellers ausfällt. Auch wenn Art. 17 DSGVO eine neue Rechtsgrundlage für den datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch betroffener Personen darstellt, berührt die Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen, die bei der Anwendung dieser einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage erfolgen muss, diese Neuerung nicht. In Anbetracht der eindeutigen Rechtsprechung, die als Leitlinie für die Interessenabwägung heran zu ziehen ist, erscheint es ausgeschlossen, dass eine solche hier im Hauptverfahren zugunsten des Antragstellers ausfallen könnte.
[13] Der Prozesskostenhilfeantrag war daher insgesamt zurückzuweisen.

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Quelle Entscheidungstext: https://www.justiz.nrw.de/ (Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Justizkommunikation, 40212 Düsseldorf)

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