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db-nummer: lgbochum-0008O-2004-00663

Leitsätze (tm.)
1. Unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fallen nicht nur Werturteile, sondern auch meinungsbezogene Tatsachenbehauptungen.
2. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen der Äusserung und der Wirklichkeit charakterisiert. Werturteile dagegen durch die subjektive Beziehung des sich Äussernden zum Inhalt seiner Aussage.
3. Bei gemischten Äusserungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander untrennbar durchdringen (Werturteil mit Tatsachenkern), ist zu prüfen, ob der tatsächliche Gehalt, der dem Werturteil zu Grunde liegt, wahr ist. Ein an sich zulässiges Werturteil ist als unzulässig anzusehen, wenn sich der darin enthaltene massgebende Tatsachenkern als unwahr erweist. Denn dadurch wird der Wertung die Grundlage entzieht. Eine unwahre Tatsachenbehauptung kann nicht dadurch zulässig werden, dass sie in das Gewand eines Werturteils gekleidet wird.