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db-nummer: lgberlin-0016S-2002-00005

LG Berlin, Urteil vom 20.08.2002 - 16 S 5/02 - "MFM-Empfehlungen"
§§ 97 Abs. 1, 72 UrhG
§§ 840, 421 BGB

Leitsätze (tm.)

1. Zur Berechnung einer angemessenen Lizenz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie im Falle der ungenehmigten Veröffentlichung von Fotos in einer Zeitung.
2. Dabei ist der Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen Rechteinhaber und Verletzer zu fingieren und objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten.
3. Sind zwei Zeitungsverlage an der Rechtsverletzung dergestalt beteiligt, dass der eine, dem vom Rechteinhaber eine Lizenz zum Abdruck nur in seiner Zeitung erteilt wurde, die Rechtsverletzung des anderen vorbereitet, indem er die Fotos zum Abdruck auch in dessen Zeitung weiter gibt, so ist der Lizenzvertrag mit demjenigen zu fingieren, der die Fotos ohne die Lizenz abgedruckt hat.
4. Bei der Bestimmung der Höhe der Lizenzgebühr sind die Empfehlungen der "Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)" zu Grunde zu legen, da diese die marktüblichen Honorare und die Verkehrssitte im Verhältnis der Bildagenturen und freien Fotografen zu den Bildverwertern wiedergeben.
5. Zu dem herauszugebenden Verletzervorteil können auch Zinsen für den Zahlungsverzug in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gehören.