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db-nummer: lgberlin-0015O-2002-00420

LG Berlin, Urteil vom 14.01.2003 - 15 O 420/02 -
§§ 305c Abs. 1, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
§§ 3 Nr. 1, 9 TDG
§ 28 BDSG
§§ 5, 32 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Die Übersendung unverlangter Werbung mittels SMS an eine Mobilfunknummer kann einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anschlussinhabers darstellen.
2. Die darin liegende unerlaubte Handlung ist an dem Ort des Wohnsitzes des Teilnehmers erfolgt und begründet die Zuständigkeit des dortigen Gerichts.
3. Der Gegenstandswert eines sich gegen unerwünschte Werbung gerichteten Unterlassungsanspruches liegt regelmässig bei EUR 2.500,-.