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db-nummer: kg-0005U-2002-00098

KG Berlin, Urteil vom 30.04.2004 - 5 U 98/02 - "Ausschnittdienst"
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16, 17, 44a, 49, 53, 87b, 97, 101a UrhG
§ 1 UWG
§ 242 BGB

Leitsätze (tm.)

1. Zum Streit zwischen einem Zeitungsverlag und einem Unternehmen, das seinen Kunden gegen Entgelt Kopien von Zeitungsartikel aus den Zeitungen des Verlages erstellt und per Fax und Email zuschickt, über die Zulässigkeit dieses so genannten Ausschnittdienstes.
2. Zur Frage ob und in welchem Umfang der Verlag durch die Redakteure die Nutzungsrechte an den Zeitungsartikeln erworben hat.
3. Gewerbliche elektronische Pressespiegel, die entgeltlich an jedermann vertrieben werden, fallen - anders als behörden- oder betriebsintere Pressespiegel - nicht unter die Privilegierung des § 49 UrhG.
4. Eine Vervielfältigung i.S. des Gesetzes ist jede - auch kurzlebige - körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, es den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.