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db-nummer: eugh-000RS-2002-00203

EuGH, Urteil vom 09.11.2004 - RS C-203/02 - The British Horseracing Board Ltd u.a. / William Hill Organization Ltd, BHB-Pferdewetten
Art. 7 Abs. 1, Abs. 5, 10 Richtlinie 96/9/EG
(vgl. §§ 87a ff. UrhG)

Leitsätze (amtl)

1. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in dieser Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebs der Datenbank gewidmet sind. Die Mittel, die Überprüfungsmassnahmen im Stadium der Erzeugung von Elementen gewidmet werden, die anschliessend in einer Datenbank gesammelt werden, fallen nicht unter diesen Begriff. Die der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und den in diesem Rahmen stehenden Überprüfungsmassnahmen gewidmeten Mittel entsprechen keiner Investition, die mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbunden ist, in der sich diese Liste befindet.
2. Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung i.S. von Art. 7 der Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie sich auf unzulässige Handlungen beziehen, mit denen jemand sich die Gesamtheit oder einen Teil des Inhalts einer Datenbank aneignet oder diesen in der Öffentlichkeit verbreitet. Diese Begriffe setzen keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus. Der Umstand, dass der Inhalt der Datenbank der Öffentlichkeit durch die Person, die sie erstellt hat, oder mit deren Zustimmung zugänglich gemacht worden ist, berührt deren Recht nicht, Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlungen, die sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank erstrecken, zu untersagen.
3. Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank i.S. von Art. 7 der Richtlinie bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist nach dem Verhältnis zum Gesamtvolumen des Inhalts der Datenbank zu beurteilen. Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf den Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt. Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht.
4. Das in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 96/9/EG ausgesprochene Verbot erfasst unzulässige Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen, die durch ihre kumulative Wirkung dahin gehen, ohne Genehmigung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank wieder herzustellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und die damit die Investition dieser Person schwerwiegend beeinträchtigen.