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db-nummer: eugh-0000C-2014-00325

EuGH, Urteil vom 10.06.2015 - C-325/14 -
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass ein Sendeunternehmen, wenn es seine programmtragenden Signale ausschliesslich an Signalvertreiber überträgt, ohne dass diese Signale während und anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind, und diese Verteiler die Signale anschliessend ihren Abonnenten übermitteln, damit diese die Programme anschauen können, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift vornimmt, es sei denn, das Tätigwerden der Verteiler stellt ein blosses technisches Mittel dar, was durch das vorlegende Gericht zu prüfen ist.