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db-nummer: eugh-0000C-2013-00291

EuGH, Urteil vom 11.09.2014 - C-291/13 - "Papasavvas / O
Fileleftheros Dimosia Etaireia"
Art. 2 Ziff. a, 12- 14 Richtlinie 2000/31/EG

Tenor

1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Dienste der Informationsgesellschaft" im Sinne dieser Bestimmung Online-Informationsdienste umfasst, für die der Anbieter nicht vom Nutzer, sondern durch die Einnahmen aus der auf einer Website verbreiteten Werbung vergütet wird.
2. Die Richtlinie 2000/31 steht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Anwendung einer Regelung zivilrechtlicher Verantwortlichkeit wegen Verleumdung nicht entgegen.
3. Die in den Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Beschränkungen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit erfassen nicht den Fall einer Presseverlagsgesellschaft, die über eine Website verfügt, auf der die elektronische Fassung einer Zeitung veröffentlicht wird, und die durch die Einnahmen aus der auf dieser Website verbreiteten kommerziellen Werbung vergütet wird, da sie von den veröffentlichten Informationen Kenntnis hat und eine Kontrolle über sie ausübt; dies gilt unabhängig davon, ob der Zugang zu dieser Website unentgeltlich oder kostenpflichtig ist.
4. Die in den Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Beschränkungen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit können im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten wegen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit für eine Verleumdung Anwendung finden, sofern die in diesen Artikeln genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Die Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31 ermöglichen es dem Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft nicht, die Erhebung einer Klage wegen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit gegen ihn und damit den Erlass einstweiliger Anordnungen durch ein nationales Gericht zu verhindern. Die in diesen Artikeln vorgesehenen Beschränkungen der Verantwortlichkeit können vom Diensteanbieter gemäss den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie oder in Ermangelung dessen für die Zwecke einer richtlinienkonformen Auslegung dieses Rechts geltend gemacht werden. Dagegen kann die Richtlinie 2000/31 im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist.