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db-nummer: eugh-0000C-2013-00212
EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C-212/13
Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 95/46/EG
Leitsatz (amtl)
Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschliesslich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.
- Gericht
- Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 11.12.2014
- Aktenzeichen
- C-212/13
- Thema
- Persönlichkeitsrecht Videoüberwachung
- §§
- Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 95/46/EG
- Fundstellen
- EuGH NJW 2015, 463
EuGH EuZW 2015, 234
EuGH NZM 2015, 179
EuGH K&R 2015, 103
EuGH DÖV 2015, 161