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db-nummer: eugh-0000C-2011-00005
EuGH, Urteil vom 21.06.2012 - C-5/11 -
Art. 34, 36 AEUV
Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG
Tenor
1. Ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, nimmt in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine "Verbreitung an die Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor.
2. Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke in Anwendung seiner nationalen Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen, wenn Vervielfältigungsstücke solcher Werke in dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts an die Öffentlichkeit verbreitet werden, das speziell auf die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat ausgerichtet ist und von einem anderen Mitgliedstaat aus abgeschlossen wird, in dem ein urheberrechtlicher Schutz der Werke nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist.
- Gericht
- Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 21.06.2012
- Aktenzeichen
- C-5/11
- §§
- Art. 34, 36 AEUV
Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG - Instanzen
- BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10
EuGH, 21.06.2012 - C-5/11
BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10 - Fundstellen
- EuGH GRUR 2012, 817
EuGH EuZW 2012, 663
EuGH MMR 2013, 179 (Ls.)