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db-nummer: eugh-0000C-2010-000162

EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - C-162/10 -
Art. 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 Ziff a Richtlinie 2006/115/EG

Tenor

1. Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, ist im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ein "Nutzer", der eine "öffentliche Wiedergabe" eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt.
2. Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, ist nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 verpflichtet, zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen.
3. Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern zwar keine Fernseh- und/oder Radiogeräte, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, aber ein Gerät anderer Art und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können, ist ein "Nutzer", der eine "öffentliche Wiedergabe" eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vornimmt. Er ist daher verpflichtet, für die Übertragung der genannten Tonträger eine "angemessene Vergütung" im Sinne dieser Vorschrift zu zahlen.
4. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115, der, wenn es sich um eine "private Benutzung" handelt, eine Beschränkung des nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Anspruchs auf eine angemessene Vergütung vorsieht, gestattet es den Mitgliedstaaten nicht, einen Hotelbetreiber, der eine "öffentliche Wiedergabe" eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie vornimmt, von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freizustellen.