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db-nummer: bverfg-02BvR-1978-00154
BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvR 154/78 -
Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG
§§ 176, 177 S. 1 GVG
Leitsätze (tm.)
1. Zur Frage, ob der wegen abfälliger Presseberichterstattung richterlich verfügte Ausschluss eines zur Beschaffung von Informationen beauftragten Pressevertreters von der öffentlichen Hauptverhandlung eines Strafverfahrens die Verleger des berichtenden Presseorgans in ihren Grundrechten verletzt.
2. Die Pressefreiheit ist durch die allgemeinen Gesetze beschränkt. Dazu gehören die für den Ausschluss eines Pressevertreters von der Hauptverhandlung allein in Frage kommenden §§ 169 ff GVG. Diese sind wiederum so zu interpretieren, dass der Wertgehalt des Grundrechtes unter Beachtung seiner besonderen Bedeutung für den freiheitlichen demokratischen Staat gewahrt bleiben. Dies ist nicht der Fall wenn der Ausschluss nicht der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung und damit dem alleinigen Zweck der Rechtsgrundlage dient.
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- Entscheidung
- Beschluss
- Datum
- 06.02.1979
- Aktenzeichen
- 2 BvR 154/78
- Entscheidungsname
- Kölner Volksblatt
- Thema
- Verfassungsrecht Pressefreiheit
- §§
- Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG
§§ 176, 177 S. 1 GVG - Fundstellen
- BVerfG 50, 234
BVerfG NJW 1979, 1400
BVerfG AfP 1979, 301
BVerfG MDR 1979, 467