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db-nummer: bverfg-02BvR-1971-00454
BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973 - 2 BvR 454/71 - "Tonbandaufnahme"
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
§§ 298, 353 d StGB
Leitsätze
1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.
2. Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, dass in Fällen, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren zurücktreten muss.
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- Entscheidung
- Beschluss
- Datum
- 31.01.1973
- Aktenzeichen
- 2 BvR 454/71
- Entscheidungsname
- Tonbandaufnahme
- §§
- Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
§§ 298, 353 d StGB - Fundstellen
- BVerfGE 34, 238
BVerfG NJW 1973, 891