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db-nummer: bverfg-01BvR-2004-01168

BVerfG, Beschluss vom 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04 - "Werbekampagne mit blauem Engel"
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG
§§ 20 ff KUG

Leitsätze (tm.)

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die richterliche Rechtsfortbildung, wonach vererbliche vermögenswerte Bestandteile des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt werden.
2. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierungen zahlreicher Normen gehört die Fortbildung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben und Befugnissen der Dritten Gewalt.
3. Das BVerfG überprüft die Einhaltung verfassungsrechtlicher Grenzen fachrichterlicher Rechtsfortbildung. Es kontrolliert aber nicht die dabei angewandten Methoden auf ihre einfachrechtliche Stichhaltigkeit. Es klärt lediglich, ob die Fachgerichte dabei die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert haben und den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt sind.
4. Das Grundgesetz gebietet einen postmortalen Schutz der Persönlichkeit gegen Angriffe auf die Menschenwürde. Einen Schutz vor einer kommerziellen Ausbeutung, die nicht mit einer Menschenwürdeverletzung verbunden ist, kennt das Grundgesetz im Bereich des postmortalen Schutzes nicht. Es steht aber der einfachrechtlichen Anerkennung eines solches Schutzes auch nicht entgegen.