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db-nummer: bverfg-01BvR-2002-00157

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 26.01.2005 - 1 BvR 157/02 - "Laufendes Auge"
Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

Leitsatz (tm.)

Zur Frage, ob eine den Urheberrechtsschutz für ein Designwerk (hier: ein Logo) verneinende Gerichtsentscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Eigentumsgarantie verstösst, weil diese mit der Rechtsprechung des BGH begründet wird, wonach an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen sind als an die der übrigen, nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werke (hier verneint).