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db-nummer: bverfg-01BvR-2001-02116

BVerfGE, Beschluss vom 25.10.2002 - 1 BvR 2116/01 -
Art. 14 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG
§ 97 UrhG
§ 287 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Es verstösst gegen das Recht auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht ein erhebliches Beweisangebot nicht berücksichtigt und dies keine Stütze im Prozessrecht findet.
2. Dies ist der Fall, wenn ein Gericht sein Ermessen zur eigenen Schadensermittlung gemäss § 287 ZPO falsch ausübt, weil es einen Beweisantrag zur Erhebung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der Höhe einer Lizenzgebühr für die unerlaubte Nutzung von Fotografien ablehnt, statt dessen die eigene Schadensermittlung seiner Entscheidung zugrunde legt und dadurch in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet oder sich eine Sachkunde zutraut, über die es nicht verfügen kann.
3. Bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie kommt es nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der unerlaubten Rechteverwertung an. Es verstösst gegen das Recht auf Eigentum, wenn ein Gericht einen niedrigen Schaden mit dem Argument annimmt, die unerlaubte Nutzung sei wirtschaftlich erfolglos geblieben.