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db-nummer: bverfg-01BvR-1996-01611

BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 -
Art. 1 Abs. 1, Abs. 3, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

Leitsätze (amtl)

1. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) erstreckt sich auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen.
2. Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen.
3. Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt. Art. 10 Abs. 1 GG umfasst diesen Schutz nicht.
4. Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des Privatrechts berufen.
5. Zur Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren, die auf dem rechtswidrigen Mithören von Telefongesprächen Dritter beruhen.