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db-nummer: bverfg-01BvR-1994-00737

BVerfG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 BvR 737/94 -
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 19 Abs. 3 GG

Leitsatz (tm.)

Der Art. 2 Abs. 1 GG schützt als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr, so dass auch juristische Personen jedenfalls insoweit seine Verletzung geltend machen können, als ihr Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung betroffen ist.