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db-nummer: bverfg-01BvR-1993-01861

BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93 u. a. - "Gegendarstellung auf der Titelseite"
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG
§§ 823, 1004 BGB
§ 11 HbgPresseG

Leitsätze (amtl)

1. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) verlangt nicht, dass die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.
2. Es verstösst nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, dass der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.
3. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichungen nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.