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db-nummer: bverfg-01BvR-1989-01165

BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - I BvR 1165/89 - "Zwangsdemokrat"
Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 GG
§§ 823, 1004 BGB
§ 185 StGB

Leitsätze

1. Der Schutz von Meinungsäusserungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt regelmässig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück.
2. Eine Meinungsäusserung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.