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db-nummer: bverfg-01BvR-1987-00402

BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - "Josefine Mutzenbacher"
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG
§§ 1, 6, 9 Abs. 2 GjS

Leitsätze (amtl)

1. Ein pornographischer Roman kann Kunst i.S. von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG sein.
2. Die Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift setzt auch dann eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus, wenn die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften - GjS).
3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 GjS ist verfassungsrechtlich unzulänglich, weil die Auswahl der Beisitzer für die Bundesprüfstelle nicht ausreichend geregelt ist.