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db-nummer: bverfg-01BvR-1986-00040
Leitsätze (tm.)
1. Zur Frage der Strafbarkeit einer Äusserung auf einem Demonstrations-Plakat (hier: "Strauss deckt Faschisten").
2. Bei Äusserungsdelikten können schon die tatsächlichen Feststellungen zum Inhalt einer Äusserung durch das erkennende Gericht die Meinungsfreiheit verletzen. Etwa wenn ihr eine Deutung gegeben wird, die sich nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit aus dem Wortlaut ergibt.
3. Entscheidet sich das Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen für diejenige, die zur Bestrafung führt, so muss es dafür besondere Gründe angeben, die nicht allein dem Wortlaut entnommen werden können. Diese Umstände müssen dem Äussernden zurechenbar sein.
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- Entscheidung
- Beschluss
- Datum
- 19.04.1990
- Aktenzeichen
- 1 BvR 40/86 und 42/86
- Entscheidungsname
- Anti-Strauss-Parole / Anti Strauss Parole
- Thema
- Meinungsfreiheit Strafrecht Beleidigung
- §§
- Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
§§ 185, 193 StGB - Instanzen
- AG Regensburg, 30.06.1982 - 2 Js 8133/81
LG Regensburg, 06.11.1984 - 3 Ns 2 Js 8133/81
BayObLG, 29.11.1985 - RReg. 2 St 128/85
BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86 - Fundstellen
- BVerfGE 82, 43
DVBl 1990, 928
MDR 1990, 896
NJW 1990, 1980
NStZ 1990, 383
StV 1990, 401