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db-nummer: bverfg-01BvR-1986-000147

BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 147/86 / 1 BvR 478/86 -
"Landesmediengesetz Baden-Württemberg"
Art. 5 Abs. 1 , Abs. 2 GG
§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 13 Abs. 2 S. 1 u. 2, 4, Abs. 3, Abs. 4, 23 Abs. 2 Nr. 4, 44 Abs. 3, 45 Abs. 2, 46 Abs. 2 BadWürttMedienG

Leitsätze (amtl)

1. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks verwehrt es dem Gesetzgeber prinzipiell, die Veranstaltung bestimmter Rundfunkprogramme und rundfunkähnlicher Kommunikationsdienste zu untersagen oder andere Massnahmen zu treffen, welche die Möglichkeit verkürzen, durch Rundfunk verbreitete Beiträge zur Meinungsbildung zu leisten. Auch jenseits der Grundversorgung durch die öffentlichrechtlichen Anstalten (BVerfGE 73, 118 (157 f.) = NJW 1987, 239) ist es dem Gesetzgeber daher versagt, die Veranstaltung dieser Programme und Dienste ausschliesslich privaten Anbietern vorzubehalten.
2. Soweit das Landesmediengesetz Baden-Württemberg die Landesrundfunkanstalten von der Veranstaltung regionaler und lokaler Rundfunkprogramme ausschliesst (§ 13 Abs. 2 S. 1 u. 2) und die Veranstaltung von Ton- und Bewegtbilddiensten auf Abruf durch die Landesrundfunkanstalten unter den Vorbehalt einer besonderen Zulassung durch Gesetz oder Staatsvertrag stellt (§ 45 Abs. 2), ist dies mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht vereinbar. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind hingegen
a) das Werbeverbot im öffentlichrechtlichen Regional- und Lokalfunk (§ 13 Abs. 2 S. 4 BadWürttMedienG),
b) der Vorbehalt einer besonderen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Zulassung für Rundfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten, welche Abonnenten oder Einzelentgeltzahlern vorbehalten bleiben (§ 13 Abs. 3 BadWürttMedienG),
c) die Beschränkungen einer Kooperation zwischen privaten Rundfunkveranstaltern und öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten (§ 13 Abs. 4 BadWürttMedienG),
d) die Verpflichtung der Landesrundfunkanstalten, freie Videotextkapazitäten ihrer Programme privaten Anbietern zur Verfügung zu stellen (§ 44 Abs. 3 BadWürttMedienG).