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db-nummer: bverfg-01BvR-1985-00001

BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85 und 1/88 - "Rundfunkurteil WDR"
Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 S. 2, 9 GG
§§ 3, 13, 15, 27 ff. 33, 47 WDR-Gesetz
§§ 3, 6, 7, 11, 12, 23 ff, 55 NRWRundfunkG

Leitsätze (amtl)

1. a) Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verpflichtet den Staat, die Grundversorgung, die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk in einer dualen Rundfunkordnung zufällt, zu gewährleisten.
b) Die Grenzen der daraus folgenden Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk ergeben sich aus der Funktion, die dieser im Rahmen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses zu erfüllen hat.
c) Die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk erstreckt sich auch auf neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können.
2. a) In einer dualen Rundfunkordnung ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten, öffentlichrechtliche und private Rundfunkveranstalter strikt voneinander zu trennen. Aus dem Grundgesetz folgt keine Verpflichtung zur "Modellkonsistenz".
b) Soweit der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Veranstalterkooperation oder einer sonstigen gemeinschaftlichen Programmträgerschaft eröffnet, muss er sicherstellen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk imstande bleibt, seinen Grundversorgungsauftrag ungeschmälert zu erfüllen. Das setzt namentlich voraus, dass die Programmsegmente abgrenzbar und ihrem Träger zurechenbar sind.
c) Die Entscheidung über das Rundfunkmodell muss der Gesetzgeber selbst treffen. Er darf sie nicht einer Vereinbarung der Rundfunkveranstalter überlassen. Daran finden gesetzlich eröffnete Kooperationsmöglichkeiten zwischen öffentlichrechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern ihre Grenze.
d) Die Veröffentlichung von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt ist von der Rundfunkfreiheit gedeckt, wenn sie dem Aufgabenkreis des Rundfunks als unterstützende Randbetätigung zugeordnet werden kann.
3. a) In einer dualen Rundfunkordnung ist es von Verfassungs wegen erlaubt, aber nicht gefordert, für den privaten Rundfunk an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt geringere Anforderungen zu stellen als für den öffentlichrechtlichen Rundfunk.
b) Meinungsvielfalt ist ein sachgerechtes Auswahlkriterium für die Zulassung privater Rundfunkbewerber. In diesem Rahmen durfte der Gesetzgeber die Beteiligung der redaktionell Beschäftigten an der Programmgestaltung und -verantwortung (§ 7 Abs. 2 S. 3 NRWRundfunkG) berücksichtigen.
c) Für die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zwischen öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk muss der Gesetzgeber hinreichende Kriterien vorgeben.
4. a) Die dem nordrhein-westfälischen "Zwei-Säulen-Modell" des lokalen Rundfunks zugrunde liegenden Ziele sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Modell ist grundsätzlich geeignet, die Rundfunkfreiheit im lokalen Bereich zu sichern.
b) Bei einer binnenpluralistischen Organisation des privaten Rundfunks muss der Gesetzgeber festlegen, welche gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen sich an der Veranstaltung von Rundfunk beteiligten dürfen. Ein gesetzlicher Katalog gesellschaftlich relevanter Gruppen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die Auswahl sachgerecht im Sinne der Gewährleistung gleichgewichtiger Vielfalt ist.
c) Die Beteiligung der Gemeinden an der Veranstaltergemeinschaft und der Betriebsgesellschaft des lokalen Rundfunks in Nordrhein-Westfalen verstösst nicht gegen das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks.
5. a) Die Kontrollgremien des Rundfunks sollen nicht der Repräsentation organisierter Interessen oder Meinungen, sondern der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk dienen.
b) Der Gesetzgeber hat bei der Bildung der Kontrollgremien weitgehende Gestaltungsfreiheit. Art. 5 Abs. 2 S. 2 GG verlangt lediglich, dass die Zusammensetzung der Gremien geeignet ist, die Rundfunkfreiheit zu wahren.