db-ergebnis: Nr. 1 von 1

db-nummer: bverfg-01BvR-1981-00272

BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 - "Der Aufmacher"
Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 14 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG
§§ 249, 823 Abs. 1, 826 BGB

Leitsätze (amtl)

1. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gewährleistet auch die Vertraulichkeit der Arbeit von Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen. Die Tragweite dieses Schutzes im konkreten Fall ergibt sich allerdings erst, wenn die Schranken des Grundrechts berücksichtigt werden.
2. a) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Auch insoweit kommt es jedoch auf die Schranken des Grundrechts an.
b) In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen.
3. Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäusserung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) für die Beurteilung herabsetzender Äusserungen im öffentlichen Meinungskampf.